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AutorenbildMichael Handschuh

Für eine bessere Ernährung werden Innovationen gesucht.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft fördert Innovationen für eine nachhaltige Ernährung.


Als nachhaltige Ernährung wird ein Ernährungsstil verstanden, dessen gesamten gesundheitlichen , ökologischen, ökonomischen und sozialen Auswirkungen möglichst positiv sind.¹ Mit dem Programm soll die Lebenssituation der heutigen Generation verbessert werden, ohne die Lebenssituation künftiger Generationen zu gefährden.

Die Ernährungssituation des Einzelnen setzt sich aus unterschiedlichen, individuellen Faktoren zusammen. Dazu zählen die soziale, und physische Umgebung ebenso wie die ökologischen, ökonomischen, gesellschaftlichen, technologischen und politischen Rahmenbedingungen. Für Verbraucher_innen ist es oft nicht einfach, die richtige Entscheidung in Bezug auf eine nachhaltige gesundheitsfördernde Ernährung zu treffen.


Das Programm fördert innovative Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Ziel ist eine nachhaltigere Ernährung von Verbraucher_innen. Dies kann im Rahmen der (Weiter-) Entwicklung von Lebensmitteln, Menüs, Mahlzeiten oder Verpflegungsangeboten geschehen. Ebenso kann die Vermeidung von Abfällen und sonstigen Verlusten, entlang der Lebensmittelkette Gegenstand der Forschungsprojekte sein.


Folgende Bereiche nennt die Förderrichtlinie:


Innovationen zur Gestaltung der Ernährungsumgebung und Erweiterung der individuellen Ernährungskompetenz, um eine gesundheitsfördernde, bedarfsgerechte und nachhaltige Ernährung zu erleichtern. Gesucht werden zum Beispiel:

  • innovative Ansätze für eine nachhaltige und kostengünstige Gemeinschaftsverpflegung, innovative Gamifications-Ansätze,

  • Erprobungsprojekte, z.B. in Form von sogenannter Reallabore (Erprobung von Innovationen im realen Umfeld und im industrieellen Maßstab),

  • Innovative Gestaltung der Umgebung von Kauf- und Essensentscheidungen mittels Nudges, Triggern für implizite Lernprozesse oder Priming-Effekten,

  • innovative Technologien und innovative Maßnahmen im Bereich der Essumgebung, z.B. Erprobung von Maßnahmen zur Verringerung bzw. Vermeidung des Portionsgrößeneffektes,

  • innovative Konzepte/Maßnahmen zur Anpassung des Lebensmittelkonsums an den täglichen Bedarf,

  • Innovationen durch Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der nachhaltigen (Weiter-) Entwicklung von Menüs, Speiseplänen, Mahlzeiten oder Produkten. Im Vordergrund sollten möglichst gering verarbeitete Produkte auf pflanzlicher Basis stehen.

Vermeidung von Lebensmittelabfällen und sonstigen Verlusten entlang der Lebensmittelkette (Primärproduktion, Verarbeitung, Groß- und Einzelhandel, Außer-Haus-Verpflegung durch Innovationen). Die Richtlinie nennt dafür als Beispiele:

  • die Schonung von Ressourcen durch Innovationen bei der Primärproduktion und Verarbeitung bzw. in der Zubereitung,

  • innovative Verwendung/Verwertung von Nebenströmen oder Reststoffen aus der Verarbeitung/Zubereitung im Sinne eines Stoffkreislaufes,

  • Innovationen im Bereich der Prozess-, Logistik- und Kühlketten im Groß- und Einzelhandel, z.B. durch Logistik-, Software-, Planungs-, oder Belieferungssysteme, die sich an Nachhaltigkeitskriterien orientieren, oder Methoden/Konzepte für Personalschulungen zur Reduktion von Planungsfehlern und zur Verringerung von Lebensmittelabfällen,

  • innovative Management-Konzepte oder -Maßnahmen, die geeignet sind, Lebensmittelabfälle im Bereich der Außer-Haus-Verpflegung zur verringern oder zu vermeiden.

  • Innovationen, die geeignet sind, Lebensmittelabfälle im Bereich der privaten Haushalte zu verringern oder zu vermeiden, zB. förderliche Ernährungsumgebungen, Applikationen zur (digitalen) Vermittlung von Kompetenzen hinsichtlich des Einkaufsverhaltens, der Lagerung und des Verderbs von Lebensmitteln oder von Feedback zu Verbrauchsverhalten. Die Anwendung von Bürgerbeteiligungsformaten (Citizen Science) ist denkbar.

Es wird erwartet, dass die Vorhaben eine hohe Praxisrelevanz aufweisen, und wirtschaftlich verwertbare Forschungsergebnisse in den Anwendungsfeldern liefern.


Antragsberechtigt sind Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Ebenso antragsberechtigt sind Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, soweit eine substantielle Wirtschaftsbeteiligung sicher gestellt ist.


Die Antragstellung von Start-ups wird ausdrücklich begrüßt. Start-ups im Sinne der Förderrichtlinie sind Unternehmen, die weniger als fünf Jahre am Markt sind, über innovative Technologien bzw. Geschäftsmodelle verfügen und ein signifikantes Mitarbeiter- bzw. Umsatzwachstum haben oder anstreben.


Art, Umfang und Höhe der Zuwendung. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung (nicht rückzahlbaren Zuschuss). Die Bemessung der jeweiligen Förderquote richtet sich nach der gültigen Verordnung (EG)².


Verfahren. Um eine hohe Qualität als auch eine effiziente Umsetzung, der Projekte zu gewährleisten, favorisiert das BMEL ein zweistufiges Antragsverfahren. Die Förderfähigkeit wird in einem wettbewerblichen Verfahren - auf der Grundlage von Projektskizzen beurteilt. Mit der Umsetzung der Fördermaßnahme hat das BMEL die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als Projektträger beauftragt. In der ersten Verfahrensstufe sind Projektskizzen bis spätestens Donnerstag den 28. Februar 2023 um 12:00 Uhr (Ausschlussfrist) über das elektronische Antragssystem einzureichen. Damit die Online-Bewerbung rechtsgültig gestellt ist, muss neben der fristgemäßen elektronischen Einreichung - zusätzlich - bis spätestens 14. März 2023, die komplette Projektskizze, unterschrieben auf postalischem Weg beim Projektträger eingegangen sein.


 

(Quelle: Bekanntmachung, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über die Förderung von Innovationen für eine nachhaltigere Ernährung im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung, BAnz AT 16.11.2022 B 1).


1 Konzept zur Förderung einer nachhaltigen Ernährung des BMEL (2021)

2 Verordnung (EG) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 v. 26.06.2014 S. 1).









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