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AutorenbildMichael Handschuh

Umwelt-Innovationsprogramm


Investitionen die zur Verminderung von Umweltbelastungen beitragen, werden gefördert. Wenn sie einen Demonstrationscharakter haben. Die Reduzierung der Klimakrise hat zur Folge, dass die Herausforderungen im Umweltschutz ein echter Treiber für Innovationen sind. Die Entwicklung und der Einsatz neuer Technologien kann Unternehmen wichtige Chancen bieten, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Das Umwelt-Innovationsprogramm setzt auf die Zusammenführung von Innovation und Umweltschutzpolitik. Auch bei kleinen und mittleren Unternehmen.

Ziel des Programms ist die Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen. Angesprochen werden die Bereiche Industrie, Innovation und Infrastruktur (sustainable Development Goal 9 [SDG 9]), nachhaltiger Konsum und Produktion (SDG 12) und Klimaschutz (SDG 13).


Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) fördert investive Demonstrationsvorhaben, die erstmals in Deutschland in großtechnischem Maßstab aufzeigen, wie innovative Verfahren oder Verfahrenskombinationen nach Abschluss von Forschung und Entwicklung zur Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen angewandt werden können.


Dazu zählen modellhafte Investitionen in den folgenden Bereichen.

  • Abwasserbehandlung;

  • Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung;

  • Circular Economy;

  • Bodenschutz;

  • Luftreinhaltung, Klimaschutz;

  • Minderung von Lärm und Erschütterungen;

  • Energieeinsparung, Energieeffizienz, Nutzung erneuerbarer Energien;

  • Ressourceneinsparung und -effizient, Materialeinsparung und -effizienz.

Ebenso können modellhafte Investitionsvorhaben unterstützt werden, mit denen eine Anpassung an den Klimawandel erreicht werden kann, sofern die Umweltbelastungen dadurch abnehmen. Die Anlagen der Antragsteller müssen über den Stand der Technik hinausgehen und / oder eine neuartige Verfahrenskombination im ausgewählten Anwendungsbereich darstellen.


Die ausschließliche Herstellung umweltfreundlicher Produkte wird nicht gefördert, wenn nicht das Herstellungsverfahren selbst innovativ und umweltentlastend ist.


Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Ebenso Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften, soweit sie Demonstrationsvorhaben im Sinne der Förderrichtlinie durchführen wollen. Die Antragsteller müssen eine Betriebsstätte in Deutschland haben.


KMU im Sinne der Richtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Anhang der AGVO erfüllen. Alle anderen Unternehmen sind Großunternehmen im Sinne der Richtlinie.


Art, Umfang, Höhe der Zuwendung. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss. Dieser kann entweder als Zinszuschuss zur Verbilligung eines Kredits oder als Investitionszuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt werden. Über die Höhe der Förderung wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Bestimmungen nach pflichtgemäßem Ermessen entschieden.


Förderung als Zinszuschuss. Kredite können bis zu 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben zinsverbilligt werden. Im Fall der Förderung durch eine Zinsverbilligung wird diese im Zusammenhang mit einem Kredit der KfW gewährt. Der Kredit wird von der KfW über ein durchleitendes Kreditinstitut an den Antragsteller herausgegeben. Dabei wird der Zinssatz aus Bundesmitteln normal um fünf Prozentpunkte über fünf Jahre der Gesamtlaufzeit verbilligt. Über die Höhe des Zinszuschusses und dessen Laufzeit wird im Einzelfall entschieden. Die Laufzeit der Kredite beträgt bis zu fünf Tilgungsfreijahre.


Der Zinssatz für einen KfW-Kredit wird für maximal 10 Jahre Kreditlaufzeit festgeschrieben. Bei Krediten mit einer längeren Laufzeit erhält der Kreditnehmer rechtzeitig ein Prolongationsangebot vom Finanzierungspartner. Der Kredit ist banküblich zu besichern. Daraus folgt der individuelle Zinssatz unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Bonität) des Antragstellers.


Förderung als Investitionszuschuss. Investitionszuschüsse können bis zu folgender Höhe gewährt werden.

  • 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Großunternehmen,

  • 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für KMU, sonstige juristische Personen des privaten Rechts sowie Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände, Zweckverbände, sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften kommunaler Gebietskörperschaften.

Der Investitionszuschuss ist auf die Höhe von 7,5 Millionen begrenzt.


Zuschuss für Messungen zur Erfolgskontrolle. Für Messungen zur Erfolgskontrolle kann ein Zuschuss von bis zu 50 Prozent der in diesem Zusammenhang entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.


Bemessungsgrundlage einer Förderung sind die für die Durchführung der Investition notwendigen Ausgaben unter der Prämisse der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.


Antragsverfahren. Es ist zweistufig angelegt. In der ersten Stufe hat der Förderinteressierte eine aussagefähige Projekt Skizze der Projektidee bei der KfW einreichen. Sofern die Projektskizze für eine Förderung dem Rahmen der Förderrichtlinie entspricht und von UBA und KfW positiv bewertet wird, erfolgt in einer zweiten Stufe die Aufforderung zur schriftlichen Antragsstellung.


Rechtlicher Hinweis. Die Zuwendung wird vom Bund nach Maßgabe der Förderrichtlinie , der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften erlassen. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


Die Zuwendungen der Förderrichtlinie sind Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden aufgrund der Artikel 36, 38, 40, 41, 45, 46 oder 47 der Allgemeinen Gruppenfreistellung (AGVO) der EU-Kommission gewährt. Die Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens ihrer beihilferechtlichen Grundlage, der AGVO, zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024 befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende, relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit der Förderrichtlinie entsprechend, jedoch nicht über den 31. Dezember 2026 hinaus.

 

Quelle: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Richtlinie zur Förderung von Investitionen mit Demonstrationscharakter zur Verminderung von Umweltbelastungen. 28.02.2023.

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